Rheingas Halle-Saalegas GmbH

Gaspreisbremse bei Flüssiggas (LPG)?

Ab März 2023 kommt die von der Bundesregierung beschlossene Gaspreisbremse.

Die Endverbraucher sollen bei den Energiekosten entlastet werden. In der bisherigen Fassung traf dies ausschließlich auf die leitungsgebundenen Energieträger (Erdgas, Fernwärme, etc.) zu. Verbraucher die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas (LPG) heizen, haben seit letztem Jahr auch mit erheblichen Preissteigerungen zu kämpfen.

 

Aus diesem Grund hat der Bundestag die Voraussetzung geschaffen, sogenannte Härtefallregelungen einzurichten.

Finanziert soll dieser zusätzliche Härtefall-Fonds. Die Bundesländer können somit auch die Preissteigerungen bei dezentralen Heizmitteln, wie Öl, Pellets oder Flüssiggas begrenzen, indem sie Kostensteigerungen von besonders betroffenen Haushalten und Unternehmen durch Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten gewähren. Um möglichen Missbrauch vorzubeugen soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen.

Flüssiggas-Kunden sollen eine Entlastung von bis zu 2000,00 € erhalten. Diese Entlastung soll nach folgender Formel errechnet werden: 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2x Referenzpreis x Bestellmenge)
Das bedeutet: Hat sich Ihre Flüssiggas-Rechnung im Jahr 2022 gegenüber dem noch nicht bekannten Referenzpreis (Durchschnittspreis 2021) verdoppelt, erhalten Sie 80 Prozent der Summe, die über den Verdopplungsbetrag hinausgeht. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage der Flüssiggas-Rechnung, die Sie von Ihrem Versorgungsunternehmen erhalten haben. Zusätzliche Bedingung: Die errechnete Entlastung muss die Bagatellgrenze in Höhe von 100 Euro überschreiten.

Beispielrechnung:
Ihre Flüssiggas-Rechnung auf Basis des noch nicht bekannten Referenzpreises (Referenzpreis x Ihre Bestellmenge) im Jahr 2021 betrug 1.000 Euro. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 haben Sie für die gleiche Menge Flüssiggas 2.500 Euro bezahlt. Über den Härtefall-Fonds erhalten Sie 400 Euro erstattet.

0,8 x (2.500 Euro – 2 x 1.000 Euro) = 400 Euro Erstattung

Antragstellerinnen und Antragssteller müssen mittels eidesstattlicher Erklärung die Brennstoffrechnung bestätigen. Bei Mehrparteienwohnungen müssen Vermieterinnen und Vermieter die Weitergabe der Mittel an die Mieterinnen und Mieter schriftlich bescheinigen. Die weiteren Zugangsvoraussetzungen soll eine Bund-Länder-Vereinbarung regeln. Die Antragstellung und Abwicklung der Hilfen erfolgt über die Länder.
(Quelle: DVFG)